Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen sowie Problemlösungen der

Shared Implantology GmbH
Breite Strasse 3b
38838 Huy OT Schlanstedt 6
(Stand 01.01.2020)

I. Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen

1. Geltungsbereich/Auftragserteilung
1.1. Mit der Auftragserteilung an uns, gleichgültig in welcher Form diese erfolgt, erkennt der Käufer diese AGB und deren Ausschließlichkeit an. Dies gilt auch beim Verkauf ab Reiselager. Soweit diese keine Regelungen enthalten, gilt das Gesetz. Entgegenstehende oder von unseren AGB oder von dem Gesetz zu unserem Nachteil abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn unsere Vertragsleistungen oder Lieferungen ab Werk in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB oder zu unserem Nachteil von dem Gesetz abweichender Bedingungen des Vertragspartners vorbehaltlos erbracht werden.
1.2. Unsere AGB gelten auch ohne ausdrücklichen Hinweis für alle künftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner.
1.3. Unsere Angebote und Kostenanschläge sind – sofern nicht ausdrücklich als fest bezeichnet – freibleibend und unverbindlich.
1.4. An allen Angebots- und Vertragsunterlagen, insbesondere Entwürfen, Zeichnungen, Abbildungen etc. sowie Mustern, Modellen und Prototypen, behalten wir uns sämtliche Rechte insoweit vor, als sie nicht nach Sinn und Zweck des Vertrages bzw. auf Grund ausdrücklicher Vereinbarung dem Vertragspartner eingeräumt werden. Angebotsunterlagen sowie Muster, Modelle und Prototypen sind uns auf unser Verlangen unverzüglich zurückzugeben, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Vertragspartner diesbezüglich nicht geltend machen.
1.5. Ein Auftrag wird für uns erst mit einer schriftlichen Auftragsbestätigung bindend. Insbesondere bei Aufträgen bzgl. Design und Fräsarbeiten individueller, patientenbezogener Produkte sind darüber hinaus abweichende zusätzlichen Arbeiten davon ausgenommen. Edelmetallpreise sind ebenso freibleibend, soweit nichts Anderes in der Auftragsbestätigung vereinbart und bestätigt wurde.
1.6. Beratungs-, Planungs- und Organisationsleistungen zur Durchführung von Problemlösungen im Rahmen des digitalisierten Work – Flow u.Ä. werden von uns nur übernommen, wenn sie im Rahmen der mit uns geschlossenen Verträge ausdrücklich festgelegt sind. Derartige Leistungen erfolgen – vorbehaltlich gesonderter vertraglicher Vereinbarung – nur gegen Vergütung. Die entsprechenden Verträge werden von uns grundsätzlich auf der Basis des Dienstvertragsrechts abgeschlossen; wir schulden danach reine Dienstleistungen und haften für deren Richtigkeit und Eignung, nicht hingegen für den Eintritt eines bestimmten Leistungserfolges.

2. Preise, Zahlungsbedingungen, Nacherfüllungsvorbehalt
2.1. Die von uns angegebenen Preise gelten nur für den einzelnen Auftrag. Nachbestellungen gelten als neue Aufträge.
2.2. Unsere Preise verstehen sich vorbehaltlich gesonderter Vereinbarung ab Werk ausschließlich Porto, Versand, Fracht, Verpackung, Versicherung. Die Mehrwertsteuer wird in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zusätzlich in Rechnung gestellt.
2.3. Sollten bis zur Ausführung des Auftrages Lohn-, Material- oder sonstige Kostenerhöhungen auch seitens der Hersteller eintreten, behalten wir uns vor, die Preise entsprechend anzupassen. Dies gilt auch für Preiserhöhungen nach Abschluss des Vertrages, wenn von uns nicht zu vertretende Kostenerhöhungen, insbesondere auf Grund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, eintreten. Diese werden wir dem Vertragspartner auf Verlangen nachweisen.
2.4. Wir können die Fertigung der bestellten Waren von der vorherigen Anlieferung der benötigten Edelmetallmenge durch den Käufer abhängig machen. Die Anlieferung des Edelmetalls erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Mit der Anlieferung geht das Edelmetall in unser Eigentum über. Es wird dem Käufer auf dem Metallkonto gutgeschrieben. Bei verspäteter Anlieferung ist der Käufer verpflichtet, uns einen etwaigen, hierdurch entstehenden Schaden zu ersetzen, insbesondere eine etwaige Nachversteuerung durch die Finanzverwaltung, wenn diese das Facongeschäft nicht als Werkleistung anerkennen sollte.
2.5. Vorbehaltlich gesonderter Vereinbarungen sind Edelmetalle sofort rein netto, Warenlieferungen innerhalb 30 Tagen rein netto zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarungen. Der Vertragspartner kommt ohne weitere Erklärungen unsererseits dreißig Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Für die Folgen des Zahlungsverzugs gelten im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen.
2.6. Der Käufer ist bei Überschreitung des Zahlungsziels verpflichtet, den Kaufpreis zu den banküblichen Debet-Zinsen, mindestens jedoch mit 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank, zu verzinsen. Dasselbe gilt im Falle verspäteter Akzepthergabe.
2.7. Sämtliche durch verspätete Zahlung verursachte Kosten, wie Mahnspesen, Inkassogebühren und dergleichen, gehen zu Lasten des Käufers.
2.8. Wir sind auch nach Vertragsabschluss berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zuzüglich des darauf entfallenden gesetzlichen Mehrwertsteuerbetrages zu verlangen, insbesondere dann, wenn erkennbar wird, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet wird. Wir können dem Vertragspartner eine angemessene Frist setzen, in welcher dieser Zug um Zug gegen unsere Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Fristablauf sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Soweit wir unsere Leistung schon erbracht haben, können wir daraus resultierende noch nicht fällige Forderungen mit sofortiger Wirkung fällig stellen. Stattdessen sind wir auch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Das Recht zur vorzeitigen Fälligstellung von Forderungen aus demselben Rechtsverhältnis steht uns ferner schon dann zu, wenn der Vertragspartner mit mindestens 25% seiner uns gegenüber bestehenden Gesamtverbindlichkeiten (einredefreie Hauptforderungen) länger als 6 Wochen in Zahlungsverzug geraten ist. Entsprechendes gilt, wenn uns bekannt wird, dass Wechsel protestiert oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Vertragspartner eingeleitet werden oder eine sonstige Vermögensverschlechterung eintritt. Ein Rücktrittsrecht steht uns ferner zu, wenn der Vertragspartner über die seine Kreditwürdigkeit begründenden Tatsachen schuldhaft unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat.
2.9. Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Vertragspartner nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

3. Edelmetall-Konto, -Handel und -Überweisungsverkehr
Grundsätzliches: Die Shared Implantology GmbH ist ausschließlich für die Übermittlung, Auftragsüberwachung und Kontrolle der Auftragsabwicklung zuständig. Für die Führung des Edelmetall- Kontos, den Edelmetallhandel und dem damit verbundenen Überweisungsverkehr ist der jeweilige Hersteller zuständig.

Der Lieferant der Dentallegierungen ist die m&k gmbh.

Auszug aus den AGB der m&k gmbh:
„3.1. Wir richten für unsere Vertragspartner Edelmetallkonten nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein. Beide Parteien sind berechtigt, das eingerichtete Edelmetallkonto unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich zu kündigen. Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten.
3.2. Edelmetallbestände der einzelnen Kontoinhaber werden nicht getrennt gelagert. Die einzelnen Kontoinhaber bilden eine von uns verwaltete Eigentümergemeinschaft. Wir sind berechtigt, die Form und den Zustand der Metalle und Edelmetalle zu verändern. Jeder Kontoinhaber ist entsprechend der Höhe der auf seinem Konto verbuchten Gewichtsmenge eines Metalls oder Edelmetalls Miteigentümer am vorhandenen Gesamtbestand. Wir sind jedoch berechtigt, das Alleineigentum des Vertragspartners durch Aussonderung jederzeit wiederherzustellen. Bei Kauf oder Verkauf von Metallen oder Edelmetallen wird der Eigentumsübergang mit der Verbuchung auf dem jeweiligen Konto vollzogen.
3.3. Gewichtskonten dürfen nur aufgrund besonderer Vereinbarung mit dem Vertragspartner einen negativen Bestand aufweisen. Wir sind jederzeit berechtigt, den Ausgleich eines negativen Saldos des Edelmetallkontos zu verlangen. Statt Lieferung von Edelmetall können wir auch Ausgleich durch Zahlung des aktuellen Marktpreises verlangen. Guthaben auf Edelmetallkonten werden durch uns nicht verzinst. Negativsalden sind zu verzinsen.
3.4. Der Vertragspartner hat auf unsere Anforderung hin ein Währungskonto einzurichten.
3.5. Der Vertragspartner kann nach seiner Wahl den Einsatz seines Kontoguthabens im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit uns oder unter Berücksichtigung angemessener Fristen und handelsüblicher Gepflogenheiten die physische Herausgabe des vorhandenen Kontoguthabens verlangen. Die Herausgabe erfolgt, mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung, am Sitz unserer Gesellschaft.
3.6. Die Gewichtskonten des Vertragspartners werden als Kontokorrentkonto geführt. Wir erteilen in regelmäßigen zeitlichen Abständen einen Rechnungsabschluss. Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eines Rechnungsabschlusses hat der Vertragspartner spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach dessen Zugang zu erheben; macht er seine Einwendungen in Textform geltend, genügt die Absendung innerhalb der Sechs-Wochen-Frist. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Auf diese Folge werden wir bei Erteilung des Rechnungsabschlusses besonders hinweisen. Der Vertragspartner kann auch nach Fristablauf eine Berichtigung des Rechnungsabschlusses verlangen, muss dann aber beweisen, dass zu Unrecht sein Konto belastet oder eine ihm zustehende Gutschrift nicht erteilt wurde.
3.7. Fehlerhafte Gutschriften können unsererseits korrigiert werden. Eine Korrektur kann durch eine Stornobuchung oder durch eine Belastung auf dem Edelmetallkonto des Vertragspartners erfolgen. Wir werden den Vertragspartner über jedwede Korrektur unverzüglich unterrichten. Gutschriften, die infolge eines Irrtums, eines Schreibfehlers oder aus anderen Gründen vorgenommen werden, ohne dass ein entsprechender Auftrag vorliegt, dürfen von uns jederzeit storniert werden.
3.8. Telefonische Aufträge der Kunden werden durch unsere telefonische Annahme verbindlich.
3.9. Den aus Übermittlungsfehlern, Mißverständnissen oder Irrtümern im telefonischen Verkehr mit dem Kunden oder mit Dritten resultierenden Schaden trägt der Auftraggeber, sofern nicht ein Verschulden unsererseits vorliegt.
3.10. Wir behalten uns das Recht vor, offene Forderungen mit Guthaben auf dem Edelmetallkonto zu verrechnen.“ Auszug Ende AGB m&k gmbh

4. Scheidgut/Umarbeitung
Grundsätzliches: Die Shared Implantology GmbH ist ausschließlich für die Übermittlung, Auftragsüberwachung und Kontrolle der Auftragsabwicklung zuständig. Für die Abrechnung des Scheidguts/Umarbeitung, sowie die damit verbundene mögliche Führung des Edelmetall-Kontos, den Edelmetallhandel und dem damit verbundenen Überweisungsverkehr ist der jeweilige Hersteller zuständig. Die Shared Implantology GmbH arbeitet üblicherweise mit der m&k gmbh zusammen.

Auszug aus den AGB der m&k gmbh:

„4.1. Vorbehalt
Wir behalten uns eine Erhöhung der im Angebot enthaltenen Be- und Verarbeitungskosten, sowie eine Verlängerung der Rücklieferungs-/Ankaufsfristen für den Fall vor, dass besondere Eigenschaften des Materials, die uns bei Annahme des Umarbeitungsauftrages nicht bekannt waren, einen zusätzlichen Aufwand erfordern. Das Umarbeitungsmaterial muss sachgemäß unter Berücksichtigung etwa von uns erteilter Anweisungen verpackt sein. Die Anlieferung von explosivem oder radioaktivem Material ist verboten. Die Anlieferung von gefährlichem (z.B. giftigem, ätzendem, leicht entzündlichem) Umarbeitungsmaterial oder mit störenden Bestandteilen (z.B. Chlor, Brom, Fluor, Quecksilber, Arsen, Selen, Tellur usw.) kann nur nach vorheriger ausdrücklicher Abstimmung mit uns erfolgen. Weitere Voraussetzungen sind: sichere Verpackung und genaue Kennzeichnung.

4.2. Haftung für Umarbeitungs- und Neutralisationsgut
Ersatzansprüche für unsachgemäße Behandlung oder Lagerung sowie Materialverluste können nur insoweit geltend gemacht werden, als unsere Sachversicherung bzw. Haftpflichtversicherung Deckungszusage erteilt hat. Im Übrigen haften wir nur für grobes Verschulden der Geschäftsleitung bzw. unserer Erfüllungsgehilfen. Der Auftraggeber trägt alle übrigen Risiken. Er haftet insbesondere für alle Schäden, die auf eine gefährliche Beschaffenheit, nicht ausreichend sichere Verpackung sowie falsche oder ungenaue Kennzeichnung des Umarbeitungs- oder Neutralisationsgutes zurückzuführen sind. Diese Haftung endet grundsätzlich mit der restlosen Aufarbeitung des Materials; bei Radioaktivität dauert sie dagegen fort, bis der Gehalt an radioaktiven Isotopen unter die für unsere Edelmetalle und Edelmetallprodukte zulässigen Werte gesunken ist.

4.3. Abrechnung und Rücklieferung
Auf der Grundlage, der vor der Umarbeitung von uns ermittelten Gewichte und Gehalte, wird eine Abrechnung erstellt. Sie wird verbindlich, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von zwei Wochen – maßgeblich ist das Datum unserer Abrechnung – schriftlich widerspricht. Entsprechendes Probematerial halten wir solange reserviert. Wir sind berechtigt, das Umarbeitungsmaterial nach Verwiegung und Bemusterung der Verarbeitung zuzuführen.

4.4. Aufrechnung
Wir sind berechtigt, die entsprechenden Aufarbeitungskosten mit den zurückzuliefernden Metallen sofort zu verrechnen.

4.5. Eigentumsübertragung von Scheidgut
Der Auslieferer von Scheidgut überträgt uns an den zu bearbeitenden Gegenständen das Eigentum, oder, sofern diese ihm nicht gehören, die Anwartschaft hieran. Der Anlieferer erwirbt mit Übergabe des Scheidguts einen Anspruch auf Lieferung von Edelmetall in der durch unsere Abrechnung ausgewiesenen Höhe.“ Auszug Ende AGB m&k gmbh

5. Lieferbedingung und -termin
5.1. Die Ware reist auf dem Wege zum Käufer und auch im Falle einer etwaigen Rücksendung, die nicht auf eine berechtigte Reklamation zurückzuführen ist, auf Kosten und Gefahr des Käufers, der im Falle der Rücksendung die gleiche Versendungsform zu wählen hat, wie diese bei der Zusendung gewählt worden war und der für eine ausreichende Versicherung zu sorgen hat. Das gilt auch bei Versendung der Ware an einen vom Käufer bestimmten Empfänger, sowie bei Frankolieferungen.
5.2. Die angegebenen Liefer- bzw. Leistungszeiten sind nur dann Fixtermine, wenn sie ausdrücklich als solche festgelegt werden. Die Einhaltung von Liefer- bzw. Leistungsverpflichtungen, insbesondere Lieferterminen, setzt voraus: – die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung etwaiger Mitwirkungspflichten des Vertragspartners, insbesondere den Eingang der vom Vertragspartner zu liefernden Unterlagen und Informationen; – die Klärung sämtlicher technischer Einzelheiten mit dem Vertragspartner; – den Eingang vereinbarter Abschlagszahlungen bzw. die Eröffnung vereinbarter Akkreditive; – das Vorliegen etwaiger erforderlicher behördlicher Genehmigungen und Lizenzen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
5.3. Liefer- oder Leistungsverzögerungen auf Grund folgender Liefer- und Leistungshindernisse sind von uns – außer es wurden gerade in Bezug auf die Frist- bzw. Termineinhaltung ausnahmsweise ein Beschaffungsrisiko oder eine Garantie übernommen – nicht zu vertreten, entsprechendes gilt auch, wenn diese Hindernisse bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten: Umstände höherer Gewalt sowie Liefer- und Leistungshindernisse, – die nach Vertragsschluss eintreten oder uns unverschuldet erst nach Vertragsschluss bekannt werden und – bezüglich derer von uns der Nachweis geführt wird, dass sie auch durch die gebotene Sorgfalt von uns nicht vorausgesehen und verhütet werden konnten und uns insoweit auch kein Übernahme-, Vorsorgeund Abwendungsverschulden trifft. Unter vorbenannten Voraussetzungen – Eintritt oder unverschuldetes Bekanntwerden erst nach Vertragsschluss, von uns nachgewiesene Unvorhersehbarkeit und Unvermeidbarkeit – zählen hierzu insbesondere: Berechtigte Arbeitskampfmaßnahmen (Streik und Aussperrungen); Betriebsstörungen; Rohstoffverknappung; Ausfall von Betriebs- und Hilfsstoffen. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners sind bei Liefer- und Leistungsverzögerungen in vorstehenden Fällen ausgeschlossen. Bei einem endgültigen Liefer- und Leistungshindernis im vorstehenden Sinne ist jede Vertragspartei zur sofortigen Vertragsbeendigung durch Rücktritt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt. Bei einem vorübergehenden Liefer- und Leistungshindernis im vorstehenden Sinne sind wir berechtigt, Lieferungen und Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
5.4. Wir haften für von uns zu vertretende Liefer- oder Leistungsverzögerungen nach den gesetzlichen Bestimmungen mit folgender Haftungsbeschränkung der Höhe nach: Liegt kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vor, schulden wir für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Rechnungsnettobetrages der von dem Verzug betroffenen Lieferungen oder Leistungen, maximal jedoch insgesamt in Höhe von 5 % des Nettobetrages des abgerechneten Werts der betroffenen Lieferung oder Leistung. Unsere Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, außer die Liefer- oder Leistungsverzögerung beruht auf einer von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung.
5.5. Wir sind berechtigt, Teillieferungen auszuführen, wobei jede Teillieferung rechtlich als selbständiger Vertrag gilt.

6. Auswahlen
6.1. Die Durchführung und Aufrechterhaltung von Auswahlgeschäften erfolgt in alleiniger Verantwortlichkeit und auf alleinige Kosten des Vertragspartners. Hierzu gehören auch als Konsignationslager bezeichnete Warenbestände.
6.2. Wir haben keine Verpflichtung, den Bestand beim Vertragspartner auf einem bestimmten Minimumbestand zu halten.
6.3. Die Auswahlware steht in unserem Eigentum. Der Vertragspartner wird uns über, das Eigentum an der Auswahlware betreffende, Vorkommnisse unverzüglich unterrichten.
6.4. Wir sind berechtigt, uns jederzeit selbst oder durch Dritte von der vorschriftsmäßigen Lagerung der Auswahlware zu überzeugen sowie eine Bestandsaufnahme vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen.
6.5. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Auswahlware bei der Einlieferung auf Menge und Mangelfreiheit, insbesondere auf Übereinstimmung mit der Spezifikation einschließlich der Artikelnummern, entsprechend den Vorschriften des HGB zu überprüfen. Etwaige Mängel sind uns unverzüglich unter Angabe der Artikelnummer anzuzeigen. Mängel, die bei der gebotenen Untersuchung nicht erkennbar waren, sind unverzüglich nach unserer Entdeckung anzuzeigen. 6.6. Der Vertragspartner haftet für Verlust, unsachgemäße Handhabung, oder Beschädigung der in seiner Verwahrung befindlichen Auswahlware, es sei denn, dass der Verlust, die unsachgemäße Handhabung, oder Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden kann.
6.7. Der Vertragspartner ist berechtigt, Auswahlware zur Abgabe an Anwender aus dem Lager zu entnehmen und an diese zu veräußern und zu übereignen.
6.8. Mit der Entnahme der Auswahlware kommt hinsichtlich der entnommenen Auswahlware zwischen uns und dem Vertragspartner ein Kaufvertrag gemäß dem am Tage der Entnahme gültigen oder vereinbarten Preise von uns zustande. Gleiches gilt, wenn Auswahlware nicht innerhalb der vereinbarten Frist zurückgegeben wird.
6.9. Der Vertragspartner hat uns bis spätestens zum 10. eines jeden Monats die Menge der im Vormonat entnommenen Auswahlware zu melden. Diese Meldung hat unter Angabe der Artikelnummer und Entnahmemenge schriftlich an uns zu erfolgen. Wir erstellen auf der Basis der gemeldeten Verbrauchsmenge eine Rechnung mit Datum des Meldetages. Der Rechnungsausgleich hat durch den Vertragspartner gemäß der vereinbarten Zahlungsbedingungen zu erfolgen.
6.10. Wir können jederzeit Rücksendung der Kommissionsware verlangen. Die Rücknahme erfolgt auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.
6.11. Der Vertragspartner kann gegenüber unserem Rückgabeverlangen kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Lagerdifferenzen, nicht sachgemäße Handhabung, oder Beschädigungen an der gelieferten Auswahlware werden dem Vertragspartner in Rechnung gestellt.

7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung herrührenden, auch künftiger Forderungen und einschließlich aller Nebenforderungen, unser Eigentum.
7.2. Bei Saldoziehung gilt unser nach vorstehender Bestimmung ausbedungenes Vorbehaltseigentum als Sicherung für unsere Forderung aus dem Saldo.
7.3. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogener, vorbehaltlich aller weitergehenden Rechte aufgrund unseres Kontokorrentvorbehalts.
7.4. Die Veräußerung der Vorbehaltsware ist dem Käufer nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang gestattet. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig.
7.5. Wird die Vorbehaltsware beim Käufer gepfändet oder beschlagnahmt, so sind wir darüber unverzüglich, unter Überlassung der für eine Intervention erforderlichen Unterlagen (Original des Pfändungsprotokolls usw.) schriftlich zu unterrichten. Außerdem ist der Käufer verpflichtet, in jedem Fall der Pfändung oder Beschlagnahme unter Hinweis auf unsere Rechte als Lieferant sofort zu widersprechen. Eine diesbezügliche Unterlassung macht den Käufer uns gegenüber schadensersatzpflichtig.
7.6. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu unseren Gunsten ausreichend gegen jeden Verlust oder jede Beschädigung zu versichern. Der Käufer tritt alle sich hieraus ergebende Versicherungsansprüche hinsichtlich der Vorbehaltsware schon hierdurch an uns ab; wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
7.7. Die im Falle einer Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen Dritte entstehenden Forderungen, ebenso wie seinen Anspruch auf Herausgabe aufgrund vorbehaltenen Eigentums, tritt der Käufer hiermit unwiderruflich schon jetzt an uns ab; wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
7.8. Unser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf durch Be- oder Verarbeitung bzw. Verbindung entstandene neue Sachen, die als für uns hergestellt gelten und an denen wir mit der Be- oder Verarbeitung oder Verbindung Eigentum bzw. Miteigentum nach dem Wertanteil der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Bearbeitung erlangen, ohne dass es hierzu noch einer besonderen Rechtshandlung bedarf und dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Der Käufer verwahrt unser (Mit-) Eigentum für uns widerruflich unentgeltlich.
7.9. Der Käufer tritt im Voraus an uns seine Eigentums-, bzw. Miteigentumsrechte an den neu entstehenden Sachen sowie die aus Anlass der Bearbeitung der gelieferten Waren entstehenden Vergütungsansprüche ab; wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
7.10. Der Käufer ist ermächtigt, die nach diesen Bestimmungen an uns abgetretenen Forderungen so lange treuhänderisch für uns einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt.
7.11. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen nicht nach, so können wir die Vorbehaltsware herausverlangen. Die Geltendmachung von Eigentumsvorbehaltsrechten gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
7.12. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen insoweit nach unserer Wahl freizugeben, als Ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 10 % übersteigt, jedoch mit der Maßgabe, dass – mit Ausnahme der Lieferungen im echten Kontokorrentverkehr – im Einzelfall eine Freigabe nur für solche Lieferungen zu erfolgen hat, die voll bezahlt sind.

8. Rechte, Vertragsstrafe
8.1. Alle Rechte (insbesondere Eigentums- und Urheberrechte bzw. urheberrechtliche Verwertungsrechte sowie gewerbliche Schutzrechte) an den dem Vertragspartner im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung überlassenen Vertragsunterlagen (insbesondere Entwürfe, Zeichnungen, Prospekte, Kataloge, Abbildungen, Kalkulationen, Produktbeschreibungen etc.) sowie Mustern, Modellen und Prototypen stehen – vorbehaltlich ausdrücklich abweichender Vereinbarung – ausschließlich uns zu. Der Vertragspartner darf die vorbenannten Unterlagen, Muster, Modelle und Prototypen nur im Rahmen der mit uns abgeschlossenen Verträge und nur mit unserem Einverständnis verwenden und verwerten. Sie sind geheim zu halten, außer sie waren bereits bei Erhalt dem Vertragspartner bekannt oder allgemein zugänglich oder wurden später ohne Zutun oder Verantwortlichkeit des Vertragspartners offenkundig; sie dürfen insbesondere nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden. Mit Hilfe vorbenannter Unterlagen, Muster, Modelle und Prototypen dürfen unsere Liefergegenstände weder nachgeahmt, noch in anderer Weise nachgebildet, noch derart nachgeahmte oder nachgebildete Produkte vertrieben, oder in sonstiger Weise verwertet werden.
8.2. Der Vertragspartner verpflichtet sich, bei jeder Zuwiderhandlung gegen vorbenannte Verpflichtungen eine Vertragsstrafe in Höhe von € 5.000,00 an uns zu bezahlen, sofern er nicht den Nachweis seines Nichtverschuldens führt. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadensersatzes behalten wir uns vor.

9. Leistungsbeschreibung, Mängelhaftung
9.1. Die in unseren Leistungsbeschreibungen aufgeführten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften unserer Lieferungen und Leistungen umfassend und abschließend fest. Die Beschreibungen unserer Lieferungen und Leistungen sind im Zweifel Gegenstand von Beschaffenheitsvereinbarungen und nicht von Garantien oder Zusicherungen. Erklärungen unsererseits in Zusammenhang mit diesem Vertrag enthalten im Zweifel keine Garantien oder Zusicherungen im Sinne einer Haftungsverschärfung oder Übernahme einer besonderen Einstandspflicht. Im Zweifel sind nur ausdrückliche schriftliche Erklärungen unsererseits in Bezug auf die Abgabe von Garantien und Zusicherungen maßgeblich.
9.2. Es wird keine Gewähr für Schäden aus nachfolgenden Gründen übernommen: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Bedienung, fehlerhafte Montage durch den Vertragspartner oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Mittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse (sofern sie nicht von uns zu vertreten sind), unsachgemäße und ohne vorherige Genehmigung durch uns erfolgte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Vertragspartners oder Dritter.
9.3. Mängelansprüche des Vertragspartners bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit unserer Lieferungen bzw. Leistungen.
9.4. Die Mängelrechte des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
9.5. Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern. Wir können die Nacherfüllung auch verweigern, solange der Vertragspartner seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht. Wir sind verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Lieferung nach einem anderen Ort als zum Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Wir sind berechtigt, die Mangelbeseitigung auch durch Dritte ausführen zu lassen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
9.6. Bei Unmöglichkeit oder Fehlschlagen der Nacherfüllung, schuldhafter oder unzumutbarer Verzögerung oder ernsthafter und endgültiger Verweigerung der Nacherfüllung durch uns oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung für den Vertragspartner ist dieser nach seiner Wahl berechtigt, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen (Minderung) oder vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt).
9.7. Soweit sich nachstehend aus Ziff. 9.8. und Ziff. 9.9. nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Vertragspartners, die mit Mängeln unserer Lieferungen und Leistungen in Zusammenhang stehen, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Mängeln und Pflichtverletzungen, deliktische Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden sowie Ansprüche auf Aufwendungsersatz) ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Liefergegenstände, z. B. an anderen Sachen des Vertragspartners, sowie für den Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns.
9.8. Der vorstehend Ziff. 9.7. geregelte Haftungsausschluss gilt nicht:
9.8.1. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen;
9.8.2. Für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
9.8.3. Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie oder bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst;
9.8.4. Bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer „Kardinalpflicht“ durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen; soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt;
9.8.5. Für einen sonstigen von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Anspruch des Vertragspartners auf Ersatz des Schadens statt der Leistung; soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt;
9.8.6. Für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen; soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
9.9. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt Ziff. 9.8. entsprechend.
9.10. Die gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben durch die vorstehenden Regelungen Ziff. 9., insbesondere Ziffern 9.7. bis 9.9., unberührt.

10. Kreditprüfung und Warenrücknahme
10.1. Wird uns nach Abschluss eines Vertrages oder nach Lieferung der Ware bekannt, dass der Käufer nicht kreditwürdig ist (z.B. Wechselprotest, Rücklastschriften), so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag oder zum Verlangen sofortiger Bezahlung gelieferter und von Vorauszahlung für noch zu liefernde Ware, einschließlich Barabdeckung, mit sofortiger Fälligkeit berechtigt.
10.2. Bei Warenrücknahme durch uns wird die Ware entsprechend ihrem Zustand gutgeschrieben. Dessen Feststellung ist, auf Verlangen des Käufers und auf dessen Kosten, durch einen durch uns zu bestimmenden Sachverständigen zu erfolgen.
10.3. Bei Medizinprodukten kann nur chargengenaue Ware in der Originalverpackung und mit einem Lieferdatum nicht älter als 6 Wochen zurückgenommen werden. Es werden nur „Frei Haus“ gelieferte Rücksendungen akzeptiert. Warenrücksendungen mit einem Nettowert unter 50,00 € können nicht gutgeschrieben werden. Bei Rücksendungen steht der Warenwert für Austauschlieferungen zur Verfügung. Warenlieferungen mit einem Lieferdatum älter als 12 Monate oder bei denen das Verfallsdatum innerhalb von 6 Monaten (bei Implantaten von 12 Monaten) erreicht ist, sind vom Umtausch ausgeschlossen.

11. Urheberschutz, Verletzung der Rechte Dritter
11.1. Entwürfe, Muster, Modelle und dergl. gelten als unser geistiges Eigentum (auch im Auftrag unserer Hersteller und Lieferanten) und dürfen vom Käufer, auch wenn hierfür keine besonderen Schutzrechte bestehen, weder nachgeahmt, noch in anderer Weise zur Nachbildung verwendet werden. Jeder Verstoß hiergegen macht den Käufer schadenersatzpflichtig.
11.2. Wir übernehmen keine Gewährleistung dafür, dass durch die Benutzung, den Einbau sowie den Weiterverkauf der Liefergegenstände keine Schutzrechte Dritter verletzt werden; wir sichern jedoch zu, dass uns das Bestehen derartiger Schutzrechte Dritter an den Liefergegenständen nicht bekannt ist.

12. Datenverwaltung
Wir sind berechtigt, alle die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden betreffenden Daten im Sinne des BDSG und der DSGVO zu verarbeiten bzw. verarbeiten zu lassen. Umfang der Datennutzung und Regelungen zum Datenschutz sind zusätzlich in den Datenschutzbestimmungen einzusehen. Einer Löschung aller Daten kann nur entsprochen werden, wenn keine steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten aus Geschäftsbeziehungen entgegenstehen.

13. Verjährung
Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen bzw. Leistungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 1, 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 sowie 634 a) Abs. 1 Nr. 2 BGB; insoweit gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, die mit dem Mangel in Zusammenhang stehen.

14. Forderungsabtretungen durch den Vertragspartner
Forderungen gegenüber uns in Bezug auf die von uns zu erbringenden Lieferungen oder Leistungen dürfen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung abgetreten werden.

15. Medizinprodukte und Antikorruptionsgesetz
Bei Käufern und Nutzern von Medizinprodukten gehen wir davon aus, dass diese das Medizinproduktegesetz sowie das Antikorruptionsgesetz (insbesondere §299 a und b StGB) in der jeweils aktuellen Fassung beachten und einhalten.

16. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, innergemeinschaftlicher Erwerb, salvatorische Klausel
16.1. Ausgenommen gesonderter Vereinbarung ist der Erfüllungsort ausschließlich unser Geschäftssitz.
16.2. Ist der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus und in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis – auch für Wechsel- und Schecksachen – unser Geschäftssitz oder nach unserer Wahl auch der Sitz des Vertragspartners. Vorstehende Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch gegenüber Vertragspartnern mit Sitz im Ausland.
16.3. Für alle Rechte und Pflichten aus und in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis kommt ausschließlich und ohne Rücksicht auf kollisionsrechtliche Regelungen das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG: Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980) zur Anwendung.
16.4. Sollte eine Bestimmung in diesen AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen uns und dem Vertragspartner unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
16.5. Vertragspartner aus EG-Mitgliedsstaaten sind uns bei innergemeinschaftlichem Erwerb zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der uns möglicherweise entsteht

– aufgrund von Steuervergehen des Vertragspartners selbst oder
– aufgrund falscher oder unterlassener Auskünfte des Vertragspartners über seine für die Besteuerung maßgeblichen Verhältnisse.

II. Bedingungen für Problemlösungen im Rahmen des digitalen Work – Flow u.Ä.

Beratungs-, Planungs- und Organisationsleistungen zur Durchführung von Problemlösungen werden von uns nur übernommen, wenn sie im Rahmen der mit uns geschlossenen Verträge ausdrücklich festgelegt sind.
Derartige Leistungen erfolgen – vorbehaltlich gesonderter vertraglicher Vereinbarung – nur gegen Vergütung.
Die entsprechenden Verträge werden von uns grundsätzlich auf der Basis des Dienstvertragsrechts abgeschlossen; wir schulden danach reine Dienstleistungen und haften für deren Richtigkeit und Eignung, nicht hingegen für den Eintritt eines bestimmten Leistungserfolges.
Die ALLGEMEINEN BEDINGUNGEN gemäß vorstehend I. kommen auf in II. benannte Leistungen nur dann zur Anwendung, wenn wir ausnahmsweise aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung die Verpflichtung übernehmen, einen Erfolg im Sinne des Werkvertragsrechts herbeizuführen.